Satzung des Drupal e. V.

Präambel

Der Drupal e. V. bezweckt die Förderung der Volks- und Berufsbildung im Bereich freier Software, die den öffentlichen Zugang zu Information im Internet und die Verteilung von Informationen und Wissen über das Internet ermöglicht. Speziell soll die Nutzung sowie die Weiterentwicklung der lizenzkostenfreien Open Source Software „Drupal“ gefördert und die entstandenen Netzwerke von Anwendern und Entwicklern, in deren Rahmen die Software weiterentwickelt wird, aktiv unterstützt werden.
Zu diesem Zweck organisiert der Drupal e. V. Veranstaltungen wie Drupal User Groups, - DrupalCamp und DrupalCon und bietet Unterstützung bei der Organisation derselben.
Des weiteren initiiert und beteiligt sich die Drupalinitiative an nationalen und internationalen Projekten und stellt Informationen im Rahmen eines Internetportals zur Verfügung.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Drupal e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Drupal e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung durch den Einsatz freier Software, die die Verbreitung von Wissen und den öffentlichen Zugang zu Informationen im Internet ermöglicht. Insbesondere soll die Nutzung, sowie die Weiterentwicklung der lizenzkostenfreien Open Source Software „Drupal“ unterstützt werden

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    • Förderung von Bildung auf dem Gebiet der „freien Software“, insbesondere durch Seminarveranstaltungen, Schulungen und Workshops.
    • Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern insbesondere zu den vielfältigen Themen der EDV, freier Software und deren Einsatz und Anwendungszwecke.
    • Bereitstellung von Informationen zu Veranstaltungen und zum Thema open source im Rahmen eines Internetportals.
    • Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der freien Software, insbesondere von Drupal.
    • Förderung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, insbesondere auf dem Gebiet der Open-Source-Software Drupal, die von jedermann lizenzkostenfrei genutzt werden kann.
  2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder (ordentliche) des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen Rechts werden.
    Der Erwerb der Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Im Falle der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, die Ziele des Vereins zu fördern und die Mitgliedsbeiträge gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.
  2. Eine Erweiterung des Aufnahmeprozesses, beispielsweise ein Online-Verfahren, kann durch den Vorstand beschlossen werden. Die Protokollierung des Antrages seitens des Vorstandes gilt als schriftliche Beantragung.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
  4. Neben den ordentlichen Mitgliedern können fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Ehren- und Fördermitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, besitzen aber kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder werden ebenfalls durch Zuwahl des Vorstandes aufgenommen. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind oder Ehrenmitglieder. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen oder per E-Mail gestellten Aufnahmeantrags.
  5. Alle Mitglieder haben eine Erklärung abzugeben, dass der Teilnahme am elektronischen Schriftverkehr sowie an Online-Mitgliederversammlungen keine technischen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Zugleich ist eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung der E-Mail-Adresse dem Verein mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben haben. Das ausgeschiedene Mitglied hat insbesondere keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung bzw. Liquidation, Austritt oder Ausschluss aus wichtigem Grund.
  2. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Die Mitgliedschaft verlängert sich um die Frist von 12 Monaten durch Zahlung der Jahresgebühr. Näheres zu den Modalitäten und Beträgen regelt die Beitragsordnung.
  3. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins aus wichtigen Gründen ausschließen, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder die Satzung verstößt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, soweit das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand ist. Bevor der Ausschluss durch den Vorstand ausgesprochen wird, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegenüber dem Vorstand zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes auf Ablehnung der Aufnahme oder Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung als Rechtsbehelf anrufen. Dieser Rechtsbehelf ist binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses vom Mitglied beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen acht Wochen nach fristgemäßer Einlegung des Rechtsbehelfs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet. Lässt das betroffene Mitglied die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs ungenutzt verstreichen, so endet seine Mitgliedschaft im Verein mit dem Ablauf dieser Frist bzw. mit bestätigendem Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Spenden

  1. Die Mittel des Vereins werden insbesondere aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Fördermittel, Spenden sowie außerordentliche Zuwendungen.
  2. Die Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung beschlossen. Spendenbeiträge müssen vor Ablauf des Kalenderjahres eingegangen sein, für das sie bestimmt sind.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das ehemalige Mitglied nicht von den bis dahin entstandenen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 6 Vermögen

  1. Der Etat des Vereins wird vom Vorstand unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Vereins für das nächstfolgende Jahr aufgestellt. Nicht verausgabte Beträge werden auf neuer Rechnung vorgetragen.
  2. Der Rechnungsabschluss für das jeweils laufende Geschäftsjahr wird vom Vorstand festgestellt und durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Prüfer geprüft.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Beirat

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Bedarf kann der Vorstand um den Schatzmeister, Schriftführer, Beisitzer und einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden erweitert werden. Beschlossen wird dies durch die Mitgliederversammlung.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis und ohne dass damit eine Beschränkung im Außenverhältnis verbunden wäre, soll der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die übrigen Vorstandsmitglieder nur dann vertreten, wenn sie vom Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden damit beauftragt sind.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  5. Der Vorstand beschließt eine Finanzordnung zur Beitragsordnung.
  6. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet:
    • durch Ablauf der Amtszeit
    • mit der Niederlegung des Amtes
    • mit der Abberufung durch die Mitgliederversammlung
    • mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes aus dem Verein
    • durch Tod.
  7. Auf Beschluss des Vorstandes kann zur Beratung des Vorstandes ein Beirat berufen und auch abberufen werden. Mitgliedern des Beirates können Handlungsbefugnisse mit Vorstandsrechten (erweiterter Vorstand) eingeräumt werden. Dies muss durch den Vorstand einstimmig beschlossen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abberufung des Vorstandes
    2. Annahme des Jahresberichts des Vorstandes
    3. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
    4. Genehmigung des Etats und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    5. Satzungsänderungen, und alle sonstigen ihr vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten sowie die ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben.
    6. Entscheidung über die Auflösung des Vereins
    7. Entscheidung über Rechtsbehelfe bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages bzw. bei Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand
  2. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vor oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen.
  5. Mitgliederversammlungen können grundsätzlich als Online-Mitgliederversammlungen stattfinden und folgen mittels geeigneter Software den Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen (GBG). Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden unverzüglich umgesetzt, sofern dies verhältnismäßig und angemessen erfolgen kann. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann per E-Mail erfolgen. Die teilnahmeberechtigten Mitglieder erhalten einmalige, zu diesem Zwecke vergebene Zugangsdaten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Legitimationsdaten und Passwörter keinem Dritten zugänglich zu machen und streng unter Verschluss zu halten. Die Teilnahme erfolgt ausschließlich unter Klarnamen, die Teilnehmerliste ist während der Versammlung zugänglich zu halten. Die Online-Mitgliederversammlung gewährleistet Abstimmungen. Diese erfolgen über Formulare im GBG-Bereich. Zu Beginn jeder Abstimmung ist die Anwesenheit erneut festzustellen. Durch die Zugangsberechtigung und die Anzeige der IP-Adressen (Internet-Protocol-Adresse) der Teilnehmer sowie die technische Beschränkung auf einmaliges Stimmrecht je Abstimmung sind abgegebene Stimmen authentifiziert. Aus diesem Grund sind Stimmrechtsübertragungen bei Online-Teilnahme nicht möglich. Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der internetgestützten Stimmabgabe zusätzlich so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist. Briefwahl sowie Vertagung sind möglich. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet und beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausnahmen regelt die Satzung. Die Leitung von Online- Versammlungen wird über Moderatorenrechte für die GBG ausgeübt. - Die Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung muss vom Mitglied beantragt werden.

§ 10 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, wobei juristische Personen und alle sonstigen Vereinigungen nur durch eine Person und eine Stimme vertreten sind.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Vertretung bei der Stimmabgabe ist bei persönlicher Teilnahme zulässig. Bei Online-Teilnahme an Mitgliederversammlungen ist die Stimme nicht übertragbar. Bei der Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt; sie gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  4. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen und müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vom Versammlungsleiter zu Beginn zu bestimmenden Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Beirat

  1. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben und bei der Außendarstellung des Vereins.
  2. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen.
  3. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vereinsvorstand einberufen und geleitet.
  4. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Anträge auf Auflösung des Vereins können nur vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins gestellt werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen eine zweite, zum gleichen Zweck einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der in § 10 Abs. 4 geregelten Mehrheit.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Volks- und Berufsbildung.
  4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.

§ 14 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist jedes Vorstandsmitglied ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen entsprechend abzuändern. Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, bei Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren bei der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung seitens der Finanzbehörden redaktionelle Änderungen bei der Formulierung der vorgenannten Absätze vorzunehmen.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Köln, den 09.11.2014
Geänderte Fassung zur Eintragung ins Vereinsregister, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16.11.2014

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